Versicherungsgeschäft: Dein Kunde ist der Halter, nicht der Versicherer
Der größte Teil des K&L-Umsatzes läuft über Schadenfälle. Steuerlich gilt dabei: Deine Leistung erbringst Du an den Fahrzeughalter, nicht an die Versicherung. Die Rechnung geht an den Kunden, die Umsatzsteuer entsteht auf den vollen Rechnungsbetrag, und dass der Versicherer zahlt, ist nur ein verkürzter Zahlungsweg. Auch eine Abtretung der Schadenersatzforderung oder eine Reparaturkostenübernahmebestätigung ändert daran nichts.
Kürzt der Versicherer, etwa bei UPE-Aufschlägen, Verbringungskosten oder einzelnen Arbeitspositionen, bleibt Deine Forderung gegen den Kunden zunächst bestehen. Für die Umsatzsteuer heißt das: Sie wird nicht automatisch weniger. Erst wenn ein Betrag endgültig uneinbringlich ist, weil Du ihn nachweislich nicht durchsetzen kannst oder willst, darfst Du die Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berichtigen und holst sie Dir vom Finanzamt zurück. Ohne dokumentierte Berichtigung zahlst Du Umsatzsteuer auf Geld, das nie angekommen ist.
Die Selbstbeteiligung des Kunden läuft dagegen ganz normal über Kasse oder Karte, mit Einzelaufzeichnung nach § 146 Abs. 1 AO.
- Je Schadenfall ein Forderungskonto: Rechnung, Versichererzahlung, Selbstbeteiligung, Kürzung
- Kürzungsschreiben der Versicherer archivieren
- Endgültig ausgefallene Beträge mit § 17-Berichtigung ausbuchen, nicht einfach wegbuchen
- Selbstbeteiligungen sauber über Kasse oder EC vereinnahmen
Wer Versicherer-Kürzungen kommentarlos ausbucht, verschenkt bares Geld: Die Umsatzsteuer auf den gekürzten Betrag bleibt dann beim Finanzamt. Die Berichtigung nach § 17 UStG holt sie zurück, aber nur mit sauberem Papierweg.