Lange Projekte: der Gewinn entsteht erst bei der Abnahme
Eine Vollrestauration läuft ein Jahr oder länger, und steuerlich gilt das Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB): Der Gewinn aus einer Werkleistung entsteht erst, wenn das Werk abgenommen ist, nicht während Du daran arbeitest.
Bis dahin stehen die angefangenen Arbeiten als unfertige Leistungen mit ihren Herstellungskosten in der Bilanz: Material, Fertigungslöhne und angemessene Gemeinkosten (§ 255 Abs. 2 HGB). Das hat zwei praktische Folgen. Erstens braucht es je Projekt eine saubere Stunden- und Materialerfassung, sonst ist der Bilanzansatz zum Stichtag ein Schätzwert, den die Betriebsprüfung gern korrigiert. Zweitens entsteht im Abnahmejahr eine Gewinnspitze: Zwei, drei große Projekte, die im selben Jahr fertig werden, treiben Steuerlast und Vorauszahlungen nach oben. Wer das kommen sieht, kann gegensteuern, mit Abnahmeterminen, Investitionsplanung und angepassten Vorauszahlungen.
- Stunden und Material je Projekt laufend erfassen, nicht rückwirkend schätzen
- Unfertige Leistungen zum Stichtag mit Herstellungskosten ansetzen
- Abnahmetermine und Steuerwirkung gemeinsam planen
Die Gewinnspitze im Abnahmejahr ist kein Steuerproblem, sondern ein Planungsproblem. Wer sie ein Jahr vorher sieht, hat alle Hebel. Wer sie im Steuerbescheid entdeckt, hat nur noch die Nachzahlung.