Stand: August 2026 · Rechtsstand 2026 · Lesezeit ca. 12 Minuten
Kurzantwort
Ein Reifenbetrieb ist steuerlich kein Sonderfall der Kfz-Werkstatt, sondern ein eigener Typ. Vier Dinge entscheiden über Ergebnis und Risiko.
Erstens das Warenlager: Wird der Bestand nicht monatlich abgegrenzt, zeigt Deine BWA in der Saison Zahlen, auf die Du keine Entscheidung stützen kannst. Zweitens die Prozesse: Bei schmaler Marge entscheidet die Geschwindigkeit von Einkauf, Verkauf und Buchhaltung über das Ergebnis, nicht der Verkaufspreis. Drittens die Umsatzsteuer im EU-Handel: Reifen sind eine typische Karussellware, und die Nachweise für die Steuerbefreiung musst Du führen, nicht das Finanzamt (§ 6a Abs. 4, § 25f UStG). Viertens die Investitionen: Wer den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG erst nach dem Kauf entdeckt, hat ihn verschenkt.
Wenn wir Reifenbetriebe übernehmen, ist das fast immer die erste Baustelle: Das Warenlager wird einmal im Jahr zur Inventur bewertet, und dazwischen passiert nichts. Die Folge ist eine BWA, die zwölf Monate lang in die Irre führt.
Der Mechanismus ist einfach. Im August und September kaufst Du Ware für die Wechselsaison ein. Ohne Bestandsbuchung landet dieser Einkauf komplett als Aufwand in diesen Monaten, die BWA zeigt Verlust. Im Oktober und November verkaufst Du die Ware, ohne dass entsprechender Wareneinsatz gegenübersteht, die BWA zeigt einen Rekordmonat. Beides ist falsch. Erst der Jahresabschluss zieht die Zahlen gerade, dann ist die Saison seit Monaten vorbei.
Warum das gerade im Reifengeschäft so schwer wiegt: Du arbeitest mit hohem Volumen und schmaler Marge. Das Betriebsergebnis entsteht aus vielen kleinen Beträgen, nicht aus wenigen großen Aufträgen. Ein Betrieb mit einer Million Umsatz und vier Prozent Umsatzrendite hat 40.000 Euro Ergebnis. Verschiebt eine fehlende Abgrenzung 60.000 Euro Wareneinsatz zwischen zwei Monaten, ist die Monats-BWA nicht ungenau, sondern wertlos. In einem Betrieb mit zwanzig Prozent Marge fiele derselbe Fehler kaum auf.
Dazu kommt die Bewertung zum Stichtag. Reifen sind kein zeitloses Gut: auslaufende Größen, alte DOT-Nummern, Restposten. Handelsrechtlich ist die Abwertung auf den niedrigeren beizulegenden Wert beim Umlaufvermögen zwingend (§ 253 Abs. 4 HGB, strenges Niederstwertprinzip). Steuerlich besteht ein Wahlrecht zur Teilwertabschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Beides setzt eine nachvollziehbare Dokumentation voraus, in der Regel eine Gängigkeitsauswertung nach Lagerdauer.
Bestandsfortschreibung aus TyrePro monatlich in die Finanzbuchhaltung übergeben
Rohertrag getrennt nach Sommer, Winter, Ganzjahr, Felgen und RDKS-Sensoren
Gängigkeitsauswertung nach Lagerdauer als Grundlage der Abwertung
Lagerumschlag beobachten, gebundenes Kapital fehlt beim nächsten Einkaufsfenster
Der Punkt
Die Bestandsbuchung gehört in den Monatslauf, nicht in den Jahresabschluss. Dafür braucht es keine monatliche Inventur, sondern eine saubere Schnittstelle. Ist sie einmal eingerichtet und der Buchungslauf definiert, kostet die Abgrenzung praktisch keine Zeit mehr. Ist sie es nicht, unterbleibt sie, weil sie von Hand niemand macht.
02
Prozesse in Einkauf, Verkauf und Buchhaltung
Im Reifengeschäft kommt der Druck von zwei Seiten, aus unterschiedlichen Richtungen. Auf der Einkaufsseite laufen die Beschaffungspreise über B2B-Plattformen wie Tyre24 zusammen. Alle Händler sehen dieselben Angebote, Vorteile ergeben sich aus Timing, Menge und Lieferantenbeziehung, nicht aus Exklusivität. Auf der Verkaufsseite ist der Vergleich für Deine Kunden ebenfalls einen Klick entfernt, im Privatkundengeschäft über Endkundenportale und Onlineshops, im Großhandel über die Angebote Deiner Wettbewerber. Was Dein Kunde dort sieht, sind Endpreise, nicht Deine Einkaufskonditionen. Es genügt aber, um Deine Preisspanne einzugrenzen.
Zwischen beiden Seiten bleibt eine schmale Marge. Sie entscheidet sich an Einkaufstiming, Lagerumschlag und Prozessgeschwindigkeit. Genau deshalb ist es in dieser Branche keine Formalie, ob Deine Zahlen eine Woche oder acht Wochen hinterherlaufen. Wer im November erfährt, wie der September lief, kann im Einkauf nichts mehr korrigieren.
Der Engpass ist fast immer derselbe: Warenwirtschaft und Buchhaltung sind nicht verbunden. TyrePro bringt eine Anbindung an die Finanzbuchhaltung mit. Ist sie sauber eingerichtet, kommen Verkaufsdaten, Bestände und offene Posten automatisch an, und die Auswertung steht wenige Tage nach Monatsende. Ist sie es nicht, wird abgetippt, Belege laufen auf Papier, und die Zahlen sind alt, bevor sie fertig sind.
Der zweite Engpass sind die offenen Posten. Im Großhandel liegt oft mehr Geld beim Kunden als auf dem Konto. Ohne laufende Offene-Posten-Buchhaltung weißt Du nicht, wer wie lange überzieht, und merkst den Ausfall erst, wenn er da ist. Das ist der Punkt, an dem sich digitale Buchhaltung am schnellsten bezahlt macht, noch vor jeder Steuergestaltung.
Schnittstelle zwischen TyrePro und Finanzbuchhaltung einrichten und im Monatslauf prüfen
Ware und Dienstleistung getrennt auswerten, Montage, Wuchten, Wäsche und Einlagerung unterliegen keinem Portalvergleich
Eingangsrechnungen digital erfassen, keine Papierstapel bis zum Quartalsende
Offene Posten laufend führen, mit fester Mahnstufe und Kreditlimit je Kunde
Monatsabschluss als fester Termin, nicht als Nebenprodukt des Jahresabschlusses
Woran Du merkst, dass es nicht läuft
Du kennst Deinen Monatsrohertrag nicht, bevor der nächste Monat halb vorbei ist. Du weißt nicht, welcher Kunde gerade wie hoch offen steht. Und Du kannst nicht sagen, ob der Reifenverkauf oder die Dienstleistung Dein Ergebnis trägt. Trifft eines davon zu, ist nicht die Steuer Dein Problem, sondern die Datenlage.
03
Umsatzsteuerkarussell: das größte Risiko im Großhandel
Wenn Du Ware ins EU-Ausland lieferst, betrifft Dich dieser Abschnitt, unabhängig davon, wie sauber Du arbeitest.
Der Hintergrund ist das Umsatzsteuerkarussell. Dabei wird dieselbe Ware in einer Kette über mehrere EU-Länder weitergereicht. Ein Glied der Kette, der sogenannte Missing Trader, stellt Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus, führt sie nie ab und verschwindet, während die folgenden Glieder den Vorsteuerabzug ziehen. Am Ende steht ein Steuerschaden, und die Finanzverwaltung arbeitet sich die Kette entlang zurück, auch zu Unternehmen, die selbst nichts Unrechtes getan haben.
Dafür eignet sich nicht jede Ware. Gebraucht werden hohe Werte je Palette, standardisierte Artikel ohne individuelle Seriennummer und ein schneller Weiterverkauf. Reifen sind hochwertige, standardisierte und leicht transportierbare Massenware. Anders als bei Mobilfunkgeräten oder integrierten Schaltkreisen gibt es für Reifen keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG. Die Umsatzsteuer bleibt beim Lieferanten, und damit auch das Risiko.
Seit 2020 hat sich die Lage verschärft. Die Steuerbefreiung setzt materiell voraus, dass der Abnehmer eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaats verwendet (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG) und dass Du die Zusammenfassende Meldung richtig und vollständig abgibst (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG in Verbindung mit § 18a UStG). Fehlt eines von beidem, entfällt die Befreiung. Du schuldest die Umsatzsteuer dann selbst, oft Jahre später und praktisch meist ohne Chance, sie beim Kunden nachzufordern.
Die Beweislast ist geteilt, und das ist der Punkt, den kaum jemand kennt. Ob Du bösgläubig warst, muss das Finanzamt nachweisen. Dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung überhaupt vorlagen, musst dagegen Du nachweisen: dass die Ware wirklich ins EU-Ausland gelangt ist und der Abnehmer eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet hat. Und wenn Du Dich auf Vertrauensschutz berufen willst, weil Dein Abnehmer Dich getäuscht hat, verlangt § 6a Abs. 4 UStG ebenfalls Deinen Nachweis, dass Du die Täuschung bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konntest.
In der Praxis scheitern die meisten Fälle nicht am Vorwurf der Bösgläubigkeit, sondern an fehlenden Unterlagen. Deshalb gilt: Was Du geprüft hast, zählt nur, wenn es dokumentiert ist und aus der Zeit vor der Lieferung stammt. Eine Erinnerung ist kein Nachweis.
Hinzu kommt, dass Dir das Wissen Deiner Mitarbeiter zugerechnet wird (§ 166 BGB analog). Wenn im Verkauf jemand stutzig wird und nichts meldet, ist das Dein Problem. Und die Kette ist nach oben wie nach unten offen: Du kannst über den Kunden Deines Kunden hineingezogen werden, ohne dass es eine strafrechtliche Verurteilung braucht.
USt-IdNr. qualifiziert bestätigen lassen, vor jeder Lieferung und nicht nur bei Kundenanlage (§ 18e UStG), Ergebnis mit Datum und Uhrzeit archivieren
Handelsregister oder ausländisches Register prüfen: Existiert die Firma, seit wann, wer vertritt sie, passt der Geschäftszweck zum Reifenhandel
Preisplausibilität prüfen: Liegt der gebotene Preis unter Deinem Einkauf oder deutlich über Markt, ist das ein Warnsignal und gehört aktenkundig
Identität und Vertretungsmacht des Ansprechpartners festhalten, Ausweiskopie und Vollmacht bei Abholung
Zahlungsweg prüfen: Barzahlung, Drittkonto oder ein Konto in einem dritten Land sind Warnsignale
Transportweg dokumentieren: Spediteur, Kennzeichen, Frachtbrief, Zieladresse, keine Abholung durch Unbekannte ohne Nachweis
Belegnachweis lückenlos führen: Gelangensbestätigung oder die Nachweise der Gelangensvermutung (§§ 17a, 17b UStDV) und der buchmäßige Nachweis (§ 17d UStDV)
Zusammenfassende Meldung fristgerecht, richtig und vollständig, monatlich gegen die Buchhaltung abgeglichen
Mengen und Frequenz beobachten: Ein Neukunde, der sofort große Mengen ordert und drängt, wird geprüft, bevor geliefert wird
Freigabeprozess für EU-Neukunden: erste Lieferung erst nach dokumentierter Prüfung, im Zweifel Vorkasse und Abholung nur durch den benannten Spediteur
Abbruchkriterien schriftlich festlegen: Was passiert bei einem Warnsignal, und wer entscheidet? Ohne feste Regel entscheidet der Umsatzdruck
Mitarbeiter schulen: Wer Aufträge annimmt, muss die Warnsignale kennen und melden, denn sein Wissen wird Dir zugerechnet
Jede Prüfung zur Kundenakte nehmen, damit sie Jahre später noch auffindbar ist
Die Rechtsfolge
Nach § 25f UStG werden Steuerbefreiung und Vorsteuerabzug versagt, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er in eine Umsatzsteuerhinterziehung eingebunden ist. Versagt wird in voller Höhe und rückwirkend über die offenen Jahre. Bei sechsstelligen EU-Umsätzen ist das existenzbedrohend.
Deshalb richten wir die Prüfroutine als festen Prozess ein, statt sie am Einzelfall und an der Tagesform hängen zu lassen. Kommt es doch zum Streit, geht es um zwei Ebenen: ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung objektiv vorlagen und ob das Finanzamt die Bösgläubigkeit tatsächlich nachgewiesen hat.
Ein Reifenbetrieb ist kapitalintensiver, als es von außen aussieht. Montiermaschine, Wuchtmaschine, Reifenwaschanlage, RDKS-Technik, Hebebühne und Lagersystem summieren sich schnell zu einem sechsstelligen Anlagevermögen, und die Technik muss mitwachsen, wenn Du schneller werden willst. Schneller heißt hier unmittelbar mehr Ergebnis, weil in der Saison die Durchlaufzeit je Fahrzeug über den Umsatz entscheidet.
Dafür gibt es zwei Instrumente, die zusammen einen erheblichen Teil der Anschaffung vorziehen. Mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG kannst Du bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten schon vor der Investition gewinnmindernd abziehen, begrenzt auf 200.000 Euro, sofern der Gewinn des Abzugsjahres 200.000 Euro nicht überschreitet. Im Jahr der Anschaffung kommt die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG hinzu, bis zu 40 Prozent zusätzlich zur regulären Abschreibung.
Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehört und im Jahr der Anschaffung sowie im Folgejahr fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Genau hier liegt die Abgrenzung, die im Reifenbetrieb ständig auftaucht: Die Maschine ist Anlagevermögen, die Reifen im Lager sind Umlaufvermögen. Für das Lager gibt es weder Investitionsabzugsbetrag noch Sonderabschreibung, egal wie hoch der Bestand ist.
Investitionsplanung ins Quartalsgespräch, nicht in den Jahresabschluss
Anlage- und Umlaufvermögen sauber trennen, Maschinen und Lagertechnik gegen Warenbestand
Bei Finanzierung oder Leasing die Zuordnung vorab klären, sie entscheidet über Abschreibung und Bilanzbild
Auf die Reihenfolge kommt es an
Der Investitionsabzugsbetrag muss in einem Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung gebildet werden, der Investitionszeitraum beträgt drei Jahre. Wer erst kauft und danach fragt, kommt zu spät. Das ist der häufigste vermeidbare Fehler, den wir bei Mandatsübernahmen sehen.
05
Reifen für Mitarbeiter: geschenkt ist nicht steuerfrei
In fast jedem Reifenbetrieb bekommen Mitarbeiter Reifen zum Einkaufspreis oder geschenkt. Steuerlich ist das in beiden Fällen ein geldwerter Vorteil. Ob verbilligt oder verschenkt, spielt für die Anwendbarkeit keine Rolle, nur für die Höhe.
Bis 1.080 Euro im Kalenderjahr bleibt der Vorteil steuerfrei (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG), in der Sozialversicherung beitragsfrei, sofern er zusätzlich zum Lohn gewährt wird. Der Fehler steckt in der Bewertung. Maßstab ist nicht Dein Einkaufspreis, sondern der Preis, den Du fremden Endkunden berechnest, gemindert um vier Prozent und um das, was der Mitarbeiter gezahlt hat.
Ein Beispiel: Ein Satz mit 800 Euro Endpreis, den der Mechaniker für 500 Euro bekommt, ergibt rund 268 Euro geldwerten Vorteil. Bekommt er ihn geschenkt, sind es rund 768 Euro. Drei solcher Vorgänge im Jahr, und der Freibetrag ist ausgeschöpft, ab dann wird es steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Montage, Wäsche und Einlagerung gehören ebenfalls zu Ihrer Leistungspalette und zählen auf denselben Freibetrag.
Gerade im Reifengeschäft lohnt die Gegenrechnung: Liegt der günstigste Marktpreis deutlich unter Deinem Endkundenpreis, kann die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG für den Mitarbeiter günstiger sein, dann allerdings ohne den Abschlag und ohne Freibetrag. Welcher Weg besser ist, rechnen wir einmal für Deinen Betrieb durch und halten das Ergebnis im Lohnprozess fest, statt es jedes Mal neu zu entscheiden.
Abgabe an Mitarbeiter je Vorgang erfassen, nicht erst beim Jahresabschluss zusammensuchen
Endkundenpreis als Bewertungsmaßstab dokumentieren, nicht den Einkaufspreis
Montage, Wäsche und Einlagerung mitrechnen, sie zählen auf denselben Freibetrag
Was nicht funktioniert
Reifen statt Gehaltserhöhung. Wer auf Bruttolohn verzichtet und dafür Sachleistungen bekommt, verliert die Beitragsfreiheit, weil dann keine zusätzliche Gewährung vorliegt.
06
Saison, Personal und Liquidität
Der Saisonausschlag im Reifengeschäft ist extremer als in jeder anderen Kfz-Sparte. Wenige Wochen tragen einen erheblichen Teil des Jahresergebnisses, die Fixkosten laufen zwölf Monate.
Die Steuervorauszahlungen leiten sich aus dem Vorjahresergebnis ab. Nach einer schwachen Saison zahlst Du damit auf ein Ergebnis, das Du nicht erreichen wirst, und zwar genau dann, wenn die Liquidität ohnehin knapp ist. Eine Anpassung nach § 37 Abs. 3 EStG ist jederzeit möglich, wenn sich die Ertragslage absehbar ändert. Das ist kein Trick, sondern normale Planung, und kaum jemand nutzt es.
Die Personalspitze fahren die meisten Betriebe über Überstunden. Das ist der teuerste Weg, weil Überstunden voll steuer- und beitragspflichtig sind. Zwei Alternativen lohnen die Prüfung, und sie sind nicht deckungsgleich: Sozialversicherungsfrei ist eine kurzfristige Beschäftigung bis drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 Prozent nach § 40a Abs. 1 EStG hat dagegen engere Voraussetzungen, unter anderem eine Höchstdauer von 18 zusammenhängenden Arbeitstagen und Obergrenzen beim Arbeitslohn. Eine Beschäftigung kann also beitragsfrei und trotzdem nicht pauschalierbar sein.
Wenn Dein Pannendienst nachts, sonntags oder feiertags ausrückt, bleiben die Zuschläge nach § 3b EStG steuerfrei. Das gilt allerdings nur für Zuschläge auf tatsächlich zu begünstigten Zeiten geleistete Arbeit, neben dem Grundlohn und einzeln aufgezeichnet. Eine pauschale Rufbereitschaftsvergütung fällt nicht darunter.
Vorauszahlungen an den Saisonverlauf anpassen statt am Vorjahr kleben
Saisonkräfte sozialversicherungs- und lohnsteuerlich getrennt prüfen
Zuschläge im Pannendienst einzeln abrechnen und aufzeichnen
07
Die Einlagerung sauber abgrenzen
Ein Punkt für Betriebe, die bilanzieren, und einer, der leicht übersehen wird. Die Einlagerung wird bei jedem Wechsel mitberechnet, die Zahlung fließt am Anfang, die Leistung erbringst Du über die folgenden rund sechs Monate. Zum Bilanzstichtag betrifft das die Herbstabrechnung: Etwa die Hälfte des Zeitraums liegt im Folgejahr und gehört in die passive Rechnungsabgrenzung (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Bei 180 eingelagerten Sätzen zu je 90 Euro sind das rund 9.400 Euro, die ins Folgejahr gehören. Kein großer Hebel, aber er kostet nichts. Voraussetzung ist, dass die Einlagerung als eigene Position geführt wird und nicht in einer Sammelposition mit dem Radwechsel verschwindet, denn der Radwechsel ist mit dem Handgriff erbracht. Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung entfällt die Abgrenzung, dort gilt das Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).
08
Aus der Praxis
Bei Mandatsübernahmen im Reifenbereich finden wir immer wieder dasselbe Bild: keine geordnete Buchführung, keine Offene-Posten-Liste, keine Bestandsabgrenzung. Der Inhaber weiß nicht, welche Rechnungen offen sind und wie viel Liquiditätspuffer bleibt, wenn im Frühjahr die nächste Wareneinkaufswelle ansteht.
Das ist kein Nachlässigkeitsproblem. Es ist die Folge davon, dass niemand die Prozesse einmal aufgesetzt hat: Warenwirtschaft und Buchhaltung sind nicht verbunden, Belege laufen auf Papier, die Auswertung kommt Monate später.
Was sich dadurch ändert, ist weniger die Steuerlast als die Steuerbarkeit des Betriebs. Du siehst im laufenden Jahr, wo Du stehst, statt es im Jahresabschluss zu erfahren. Bei Deinen Margen ist das der Unterschied zwischen Entscheiden und Nachrechnen.
Weil der Wareneinkauf vor der Saison sofort als Aufwand gebucht wird, ohne Bestandsveränderung. Mit unterjähriger Abgrenzung aus Deiner Warenwirtschaft bekommst Du Monatszahlen, mit denen Du im Einkauf tatsächlich arbeiten kannst. Bei vier Prozent Umsatzrendite verschiebt eine fehlende Abgrenzung das Monatsergebnis um ein Vielfaches des Gewinns.
Nein. Prüfe qualifiziert und vor jeder Lieferung (§ 18e UStG) und archiviere das Ergebnis. Seit 2020 ist die gültige Identifikationsnummer materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung, ebenso die richtige und vollständige Zusammenfassende Meldung.
Entscheidend ist, ob Du es wusstest oder hättest wissen müssen (§ 25f UStG). Und den Vertrauensschutz musst Du nachweisen, nicht das Finanzamt: § 6a Abs. 4 UStG verlangt, dass Du die unrichtigen Angaben Deines Abnehmers auch bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konntest. Gelingen kann dieser Nachweis nur mit Unterlagen aus der Zeit vor der Lieferung: qualifizierte Abfrage der USt-IdNr., Registerauszug, Prüfung der Preisplausibilität, Zahlungs- und Transportweg. Wer das dokumentiert hat, steht deutlich besser.
Kein Problem, aber ein geldwerter Vorteil. Bis 1.080 Euro im Kalenderjahr bleibt er steuerfrei (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG). Maßstab ist allerdings nicht Dein Einkaufspreis, sondern Dein Endkundenpreis abzüglich vier Prozent und abzüglich der Zahlung des Mitarbeiters. Montage und Einlagerung zählen mit.
Nicht beim Verkaufspreis, sondern in der Struktur. Wenn Ware und Dienstleistung getrennt ausgewertet werden, siehst Du, welcher Bereich wirklich trägt. Wenn die Bestände unterjährig abgegrenzt sind, stimmen die Monatszahlen. Und wenn Investitionen über § 7g EStG geplant statt nachträglich verbucht werden, verschiebst Du Steuerlast in die Jahre, in denen Du Liquidität brauchst.
Beim Umsatzsteuerkarussell wird dieselbe Ware in einer Kette über mehrere EU-Länder weitergereicht. Ein Glied der Kette stellt Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus, führt sie nie ab und verschwindet, während die folgenden Glieder den Vorsteuerabzug ziehen. Geeignet ist dafür hochwertige, standardisierte und leicht transportierbare Ware, und darunter fallen Reifen. Anders als bei Mobilfunkgeräten gibt es keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG, die Steuerschuld bleibt beim Lieferanten. Deshalb kann Dich das Thema treffen, ohne dass Du selbst etwas falsch gemacht hast.
Bei Bilanzierung nein. Der Teil, der auf das Folgejahr entfällt, gehört in die passive Rechnungsabgrenzung (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt dagegen das Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG), dort ist die Herbsteinnahme voll im Zuflussjahr zu versteuern.
Ja. Handel, Einlagerung, Pannendienst und Montage sind für uns ein eigener Betriebstyp mit eigenen Regeln, keine Nebentätigkeit einer Kfz-Werkstatt.
Reden wir überDeinen Reifenbetrieb
15 Minuten am Telefon, kostenlos und unverbindlich. Danach weißt Du, wo in Deinem Betrieb Abgrenzung, Lager und Prozesse stehen und was sich zuerst lohnt.
Torsten KröberSteuerberater und Partner, Kowollik & Kröber Steuerberater PartG mbB
Meine Familie betreibt seit Generationen mittelständische Kfz-Werkstätten. Mit k-partners begleite ich Kfz-Betriebe steuerlich und betriebswirtschaftlich, vom Reifendienst bis zur Nutzfahrzeugwerkstatt.
Hinweis
Stand: August 2026, Rechtsstand 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Verhältnisse Deines Betriebs sowie die zum Zeitpunkt der Umsetzung geltende Rechtslage.