FAQ
Häufige Fragen.
Kurz und klar beantwortet, für Werkstatt, Reifen und Handel. Stand: Oktober 2026. Was offen bleibt, klären wir im kostenlosen Erstgespräch.
Werkstatt
Fragen aus der Kfz-Werkstatt.
Die Altteilesteuer ist die Umsatzsteuer auf den Wert des Altteils, das du beim Einbau eines Austauschteils vom Kunden zurückbekommst. Umsatzsteuerlich ist das ein Tausch mit Baraufgabe: Der Kunde bezahlt mit Geld und mit dem Altteil, beides zusammen ist dein Entgelt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG).
Aus Vereinfachungsgründen lässt die Finanzverwaltung einen pauschalen Ansatz des Altteils mit 10 % zu (Abschn. 10.5 Abs. 3 UStAE). Bei Geschäftskunden, deren Fahrzeug zum Betrieb gehört, gelten Besonderheiten. Wichtig ist, dass Werkstattsoftware und Buchhaltung die Altteilesteuer gleich behandeln. Sonst fehlt sie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Eine allgemeine Pflicht zur elektronischen Kasse gibt es nicht. Nutzt du aber ein elektronisches Kassensystem, muss es durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt sein (§ 146a Abs. 1 AO). Für jeden Verkauf stellst du einen Beleg aus (§ 146a Abs. 2 AO).
Außerdem musst du deine elektronischen Kassen dem Finanzamt über Mein ELSTER melden, neu angeschaffte Systeme innerhalb eines Monats (§ 146a Abs. 4 AO, BMF-Schreiben vom 28.06.2024). Das Finanzamt kann ohne Ankündigung zur Kassen-Nachschau kommen (§ 146b AO). Eine fehlende Meldung gehört zu den Punkten, die wir bei neuen Mandaten finden.
An Geschäftskunden ja, an Privatkunden nein. Empfangen können musst du E-Rechnungen bereits seit dem 1. Januar 2025. Ausstellen musst du sie ab dem 1. Januar 2027, wenn dein Gesamtumsatz 2026 über 800.000 Euro lag, sonst ab dem 1. Januar 2028 (§ 14 Abs. 1, § 27 Abs. 38 UStG). Rechnungen bis 250 Euro sind ausgenommen (§ 33 UStDV).
Für die Werkstatt heißt das: Flottenkunden, Leasinggesellschaften und Gewerbekunden bekommen eine E-Rechnung, zum Beispiel im Format XRechnung oder ZUGFeRD. Prüf rechtzeitig, ob deine Werkstattsoftware das beherrscht. Wir schauen uns das mit dir an.
Teile alle Kosten deiner Werkstatt plus deinen geplanten Gewinn durch die Stunden, die du tatsächlich an Kunden verkaufst. Zu den Kosten gehören Löhne mit Nebenkosten, Miete, Energie, Geräte, Software, Versicherungen, Verwaltung und dein eigener Unternehmerlohn.
Ein typischer Rechenfehler: Es wird mit Anwesenheitsstunden gerechnet statt mit verkauften Stunden. Wer acht Stunden im Betrieb ist, verkauft selten acht Stunden. Rechnest du mit Anwesenheit, ist dein Satz zu niedrig und dir fehlt bei jeder verkauften Stunde Geld. Deshalb gehört der Stundenverrechnungssatz in jede Jahresplanung.
Mit der richtigen Kombination mindert ein großer Teil der Kosten deinen Gewinn schon vor oder im Jahr der Anschaffung. Planst du die Investition, kannst du bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten vorab als Investitionsabzugsbetrag abziehen (§ 7g Abs. 1 EStG), wenn dein Gewinn im Abzugsjahr 200.000 Euro nicht übersteigt. Die Anschaffung muss bis zum Ende des dritten folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen.
Ab der Anschaffung sind zusätzlich bis zu 40 % Sonderabschreibung möglich (§ 7g Abs. 5 EStG). Für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 gibt es außerdem die degressive Abschreibung mit bis zu 30 %, höchstens dem Dreifachen des linearen Satzes (§ 7 Abs. 2 EStG). Geräte bis 800 Euro netto schreibst du sofort ab (§ 6 Abs. 2 EStG). Welche Kombination passt, rechnen wir vor dem Kauf durch.
Reifen
Fragen aus dem Reifengeschäft.
Umsatzsteuerlich ist die Einlagerung eine Dauerleistung, die erst mit dem Ende der Einlagerung ausgeführt ist (Abschn. 13.1 Abs. 3 UStAE). Zahlt der Kunde vorher, entsteht die Umsatzsteuer schon mit dem Zahlungseingang (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).
Bilanzierst du, gehört der Teil der Vorauszahlung, der auf die Zeit nach dem Bilanzstichtag entfällt, in einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 Abs. 2 HGB, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). So versteuerst du keinen Gewinn, den du erst im nächsten Jahr verdienst. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zählt der Zahlungseingang (§ 11 Abs. 1 EStG).
Grundlage ist die Inventur zum Bilanzstichtag (§ 240 HGB). Jeder Reifen wird mit seinen Anschaffungskosten bewertet. Liegt der Wert am Stichtag darunter, etwa bei älteren Produktionsjahren oder Auslaufmodellen, musst du in der Handelsbilanz abwerten (§ 253 Abs. 4 HGB). Steuerlich geht das nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).
Abschläge brauchen Belege: aktuelle Einkaufspreise, erzielte Verkaufspreise oder Abverkaufsdaten aus deiner Warenwirtschaft. Und eingelagerte Kundenreifen gehören nicht in deine Inventur, denn sie sind nicht dein Eigentum.
Mit einer Liquiditätsplanung, die deine Saison abbildet. Die Ware kaufst du vor der Saison ein, das Geld kommt erst mit dem Wechselgeschäft. Plan Einkauf, Zahlungsziele und Steuerzahlungen deshalb Monat für Monat.
Steuerlich hilft die Dauerfristverlängerung: Du gibst die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später ab und zahlst auch einen Monat später (§ 18 Abs. 6 UStG, §§ 46 bis 48 UStDV). Als Monatszahler leistest du dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorjahressumme (§ 47 UStDV). Sinkt dein Gewinn, beantragen wir die Anpassung deiner Steuervorauszahlungen (§ 37 Abs. 3 EStG, § 19 Abs. 3 GewStG).
Für die Saison passen zwei Modelle. Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, wenn sie im Kalenderjahr auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Eine feste Verdienstgrenze gibt es dabei nicht, die Berufsmäßigkeit prüfen wir aber im Einzelfall.
Alternativ passt ein Minijob: 2026 bis 603 Euro im Monat. In beiden Fällen gilt der Mindestlohn, 2026 sind das 13,90 Euro pro Stunde, und du musst Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufzeichnen (§ 17 MiLoG). Welches Modell passt, klären wir vor dem ersten Arbeitstag.
Rechne jede Leistung für sich: Reifenverkauf, Montage und Einlagerung. Bei der Montage zählt die tatsächliche Zeit je Fahrzeug mal deinem Stundensatz, nicht der Preis im Nachbarort. Bei der Einlagerung gehören alle Kosten in den Preis: Lagerfläche, Regale, Versicherung, Reinigung und die Arbeitszeit für Ein- und Auslagerung.
Mit einer Deckungsbeitragsrechnung je Leistungsart siehst du schwarz auf weiß, was dir jeder Bereich bringt. Die stellen wir dir auf Basis deiner Buchhaltung und deiner Warenwirtschaft auf.
Handel
Fragen aus dem Fahrzeughandel.
Wenn du das Fahrzeug als Händler im Gemeinschaftsgebiet ohne Umsatzsteuer eingekauft hast, also von einer Privatperson, einem Kleinunternehmer oder einem Händler, der selbst differenzbesteuert verkauft hat (§ 25a Abs. 1 UStG). Dann versteuerst du nur deine Marge, also Verkaufspreis minus Einkaufspreis (§ 25a Abs. 3 UStG). Die Marge gilt als Bruttobetrag, die Umsatzsteuer rechnest du heraus.
Reparatur- und Aufbereitungskosten erhöhen den Einkaufspreis nicht, die Vorsteuer daraus ziehst du aber regulär ab. Verkaufst du ein Fahrzeug unter Einkaufspreis, ist die Marge null. Diesen Verlust kannst du nicht mit den Margen anderer Fahrzeuge verrechnen.
Auf die Rechnung gehört der Hinweis „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, aber kein Steuerbetrag (§ 14a Abs. 6 UStG). Weist du trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldest du sie zusätzlich (§ 14c Abs. 1 UStG).
Als Tausch mit Baraufgabe: Der Kunde bezahlt dein Fahrzeug mit Geld und mit seinem Altfahrzeug (§ 3 Abs. 12, § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Zum Entgelt gehört der tatsächliche Wert des Altfahrzeugs.
Rechnest du ihm mehr an, als der Gebrauchte wert ist, liegt ein verdeckter Preisnachlass vor. Er mindert dein Entgelt und damit deine Umsatzsteuer (Abschn. 10.5 Abs. 4 UStAE). Den tatsächlichen Wert musst du belegen, etwa mit einer Marktbewertung. Kommt der Wagen von einer Privatperson, kannst du ihn später differenzbesteuert weiterverkaufen.
Bei regelbesteuerten Fahrzeugen ja, als innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG). Voraussetzungen: Der Käufer ist Unternehmer mit gültiger USt-IdNr. aus einem anderen EU-Staat, das Fahrzeug gelangt nachweislich dorthin, und du meldest den Verkauf in der Zusammenfassenden Meldung.
Bei differenzbesteuerten Fahrzeugen ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen (§ 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG). Hier versteuerst du die Marge in Deutschland. Beim Gelangensnachweis schauen Prüfer genau hin: Gelangensbestätigung, Frachtpapiere und die geprüfte USt-IdNr. gehören in jede Fahrzeugakte.
Beim Eigenhandel kaufst und verkaufst du in eigenem Namen und versteuerst den Verkaufspreis. Bei der Kommission verkaufst du fremde Fahrzeuge, aber in eigenem Namen. Steuerlich wird das wie ein eigener Kauf und Verkauf behandelt (§ 3 Abs. 3 UStG). Im Agenturgeschäft vermittelst du im fremden Namen. Dann ist nur deine Provision dein Umsatz.
Welche Form vorliegt, richtet sich danach, wie du nach außen auftrittst. Vertrag, Rechnung und Zahlungsweg müssen zusammenpassen (Abschn. 3.7 UStAE). Das betrifft auch Autohäuser, deren Hersteller Neuwagen im Agenturmodell vertreibt. Dort ändern sich Umsatz, Marge und Buchhaltung grundlegend.
Als Kfz-Händler bist du Güterhändler im Sinne des Geldwäschegesetzes. Nimmst du 10.000 Euro oder mehr in bar an oder zahlst du sie bar aus, gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 6a Nr. 1 GwG). Vor allem musst du deinen Vertragspartner identifizieren und das dokumentieren, beim Verkauf genauso wie beim Ankauf.
Ab dem 10. Juli 2027 verschärft die EU die Regeln: Barzahlungen über 10.000 Euro sind im gewerblichen Handel dann nicht mehr erlaubt, und schon ab 3.000 Euro Bargeld musst du deinen Kunden identifizieren (Verordnung (EU) 2024/1624). Stell deine Abläufe im Verkauf rechtzeitig darauf um.
Zur Zusammenarbeit.
Wir sind in drei Sparten der Kfz-Welt zu Hause: Werkstatt, Reifen und Handel. Dazu gehören freie Kfz-Werkstätten aller Marken (Meisterbetriebe, Mehrmarkenbetriebe, Spezialisten sowie Karosserie- und Lackierbetriebe), Reifenservice und Reifenhandel, Autohäuser mit Handel und Service sowie Fahrzeug- und Gebrauchtwagenhändler, auch ohne eigene Werkstatt.
Jede Sparte hat ihre eigenen steuerlichen Baustellen: die Altteilesteuer in der Werkstatt, Einlagerung und Saisongeschäft im Reifenservice, die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG im Handel. Genau die kennen wir, weil wir aus der Branche kommen.
Wir betreuen Kfz-Betriebe ab rund 100.000 Euro Jahresumsatz. Entscheidend ist weniger die exakte Zahl als die Richtung: Wenn du wachsen willst, bist du bei uns richtig.
Wir kennen die Stellschrauben deines Betriebs, nicht nur das Steuerrecht im Allgemeinen. Wir wissen, wie sich ein zu niedriger Stundenverrechnungssatz durch deine gesamte Kalkulation zieht, warum der Teileaufschlag über deinen Rohertrag entscheidet und wie viel Umsatz jeder Prozentpunkt Produktivität ausmacht.
Und wir kennen die Details, die ein Generalist übersieht: Altteilesteuer, die richtige Behandlung der HU-Gebühren, die Bewertung deines Reifen- und Teilelagers, die Differenzbesteuerung im Fahrzeughandel und die DATEV-Schnittstelle deiner Werkstattsoftware.
Ja. Belege, Auswertungen und Abstimmungen laufen digital, Gespräche per Telefon oder Video. Du musst für die Zusammenarbeit mit uns nicht aus deinem Betrieb.
Entscheidend ist nicht die Entfernung, sondern dass du digital arbeiten willst und deine Werkstatt- oder Warenwirtschaftssoftware eine Schnittstelle zur Buchhaltung hat. Viele Werkstattprogramme haben wir direkt mit den Herstellern getestet, eine Übersicht findest du auf der Seite „Die Lösung“. Ob deine Software passt, prüfen wir im Erstgespräch.
In den meisten Fällen sind wir nicht teurer als eine herkömmliche Kanzlei. Wir rechnen nur anders ab: mit festen Monatspauschalen, damit du vorab Planungssicherheit hast. Preislich bewegen wir uns im Rahmen der Steuerberatervergütungsverordnung.
Dein individuelles Honorar leiten wir gemeinsam im Erstgespräch her, mit unserem Honorarrechner für die Kfz-Branche. Verbindlich wird es erst mit der Vergütungsvereinbarung in Textform (§ 14 StBVV).
Gering. Ein Wechsel ist auch mitten im Jahr möglich. Die Übernahme deiner Unterlagen läuft digital, und die Abstimmung mit deinem bisherigen Berater übernehmen wir.
Oft ist die Grundzufriedenheit mit dem jetzigen Berater da, und trotzdem bleibt Potenzial ungenutzt. Was über den aktuellen Stand hinaus möglich ist, zeigen wir dir im Erstgespräch.
Gerade dann. Kfz-Betriebe sind bargeldintensiv und stehen damit automatisch im Fokus: Eine Kassen-Nachschau ist ohne Ankündigung möglich (§ 146b AO), und deine Zahlen werden laufend mit Richtsätzen und Branchenwerten abgeglichen, ob du geprüft wirst oder nicht.
Die Frage ist also weniger, ob irgendwann eine Prüfung kommt, sondern wie sie ausgeht. Wer vorher weiß, dass er im grünen Bereich liegt, kann ihr gelassen entgegensehen. Genau dafür machen wir die Steuer-Inspektion.
Dann ist es besser, du erfährst es von uns als vom Prüfer. Die meisten Auffälligkeiten sind keine Absicht, sondern Formalien: eine nicht gemeldete TSE, eine fehlende Verfahrensdokumentation, ein unplausibler Teileaufschlag durch falsche Verbuchung.
Solche Punkte lassen sich fast immer nach vorn gerichtet in Ordnung bringen. Wir sagen dir offen, was zu tun ist, in welcher Reihenfolge und was es kostet. Versteckt oder schöngerechnet wird bei uns nichts.
Was passiert im kostenlosen Erstgespräch?
In 15 Minuten prüfen wir, ob wir dich in deiner aktuellen Situation sinnvoll unterstützen können. Du bekommst eine erste Einschätzung zu Ablauf, Zeitrahmen und Kosten. Passt es, vereinbaren wir die Erstberatung. Das Erstgespräch selbst ist unverbindlich.